OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.04.2017
20 W 379/15
Normen:
VBVG § 2; BGB § 1836; BGB § 1915; BGB § 1987;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 177
FamRZ 2017, 1881
ZEV 2017, 594
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 933/08

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung der Vergütung des Nachlassverwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 20 W 379/15

DRsp Nr. 2017/7803

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung der Vergütung des Nachlassverwalters

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet auf die Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlassverwalter grundsätzlich Anwendung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Für die Antragstellerin wird für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin (Abrechnungszeitraum: 17.07.2008 bis 06.02.2012) eine Vergütung in Höhe von 25.912,25 EUR gegen den vom Beteiligten zu 1. verwalteten Nachlass festgesetzt.

Im Übrigen wird der Vergütungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 2; BGB § 1836; BGB § 1915; BGB § 1987;

Gründe

I.