OLG Koblenz - Beschluss vom 11.06.2014
13 UF 159/14
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 1568a;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 142
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 363/12

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung unter Ehegatten

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 13 UF 159/14

DRsp Nr. 2014/17959

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung unter Ehegatten

1. Zum Verhältnis eines Anspruchs zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten zu den zwischen ihnen anwendbaren güterrechtlichen Ausgleichsregeln. 2. Zum Verhältnis des gemeinschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 745 Abs. 2 BGB zu familienrechtlichen Nutzungsentschädigungsansprüchen nach §§ 1361b Abs. 3 Satz 2, 1568a BGB. 3. Den Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (§ 745 Abs. 2 BGB) oder Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 2 Satz 2 BGB) kann der weichende Ehegatte grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er diesen mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht. Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387). (amtlicher Leitsatz)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.