KG - Beschluss vom 28.09.2016
25 WF 52/16
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 6; FamFG § 168 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen F 10746/14

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des VerfahrensbeistandesStatthaftigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

KG, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 25 WF 52/16

DRsp Nr. 2016/19125

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes Statthaftigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes erlischt gemäß §§ 158 Abs. 7, S. 6, 168 Abs. 1 FamFG, 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 JVEG, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst mit dem Ende der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes im Sinne von § 158 Abs. 6 FamFG. Gegen die Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2016 abgeändert:

Die der Verfahrensbeiständin zu zahlende Vergütung wird auf 1.100 € festgesetzt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 6; FamFG § 168 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.