OLG Köln - Beschluss vom 15.04.2016
4 WF 32/16
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 161;
Fundstellen:
FamRB 2016, 354
FamRZ 2016, 1693
MDR 2016, 1288
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 307/15

Zeitliche Grenzen der Zulassung als Beteiligter im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 4 WF 32/16

DRsp Nr. 2016/7872

Zeitliche Grenzen der Zulassung als Beteiligter im Verfahren vor den Familiengerichten

In Familiensachen, in denen das Ausgangsgericht keine Abhilfemöglichkeit hat, kann der Antrag auf Zulassung als Beteiligter zum erstinstanzlichen Verfahren nur bis zum Erlass der Endentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht gestellt werden. Danach kommt nur noch die Zulassung als Beteiligter zum Beschwerdeverfahren in Betracht, über die das Beschwerdegericht zu entscheiden hat (Abgrenzung zu LG Saarbrücken,m Beschluss vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 11.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 4. zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 161;

Gründe