OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2018
9 UF 211/17
Normen:
BGB § 1568a; BGB § 985;
Fundstellen:
FamRB 2019, 52
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 73/17

Zeitliche Grenzen des Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 9 UF 211/17

DRsp Nr. 2018/16820

Zeitliche Grenzen des Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung

Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung. Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

1. Ansprüche eines Ehegatten gem. § 1568a BGB erlöschen spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. 2. Die Umdeutung eines Antrags auf Überlassung der Ehewohnung gem. § 1568a BGB in einen Antrag auf Herausgabe nach § 985 BGB kommt nicht in Betracht, da mit einer solchen Umdeutung ein Wechsel der Verfahrensart verbunden wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. #, ##### C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1568a; BGB § 985;

Gründe

I.