OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2021
9 WF 58/21
Normen:
ZPO § 44 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1136
r+s 2021, 424
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 112/20

Zeitliche Grenzen eines Ablehnungsgesuchs wegen des Verhaltens eines Richters in der mündlichen Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 58/21

DRsp Nr. 2021/4850

Zeitliche Grenzen eines Ablehnungsgesuchs wegen des Verhaltens eines Richters in der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch im regelfall spätestens 3 bis 4 Tage nach Entstehung des Ablehnungsgrundes anzubringen. Entsteht dagegen der Ablehnungsgrund durch das Verhalten des Richters in der mündlichen Verhandlung, so muss das Ablehnungsgesuch sogar sogleich angekündigt und spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, d.h. die Verhandlung darf nur unter Vorbehalt fortgesetzt werden.

1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.01.2021 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt 500 €.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die entsprechend §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

1.

Dies folgt aus dem Umstand, dass bereits der in erster Instanz gestellter Befangenheitsantrag vom 15.12.2020 unzulässig war, weil die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht hat.

a.