FG München - Gerichtsbescheid vom 16.01.2003
10 K 3727/02
Normen:
AO (1977) § 119 § 124 Abs. 1 S. 2 § 118 § 155 ; BGB § 133 ; EStG § 31 S. 3 ; EStG § 66 Abs. 3 ; EStG § 67 ; EStG § 70 Abs. 1 ;

Zeitliche Rückwirkung von Kindergeldablehnungsbescheiden; Kindergeld von Juli 1997 bis September 2000

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 10 K 3727/02

DRsp Nr. 2003/5630

Zeitliche Rückwirkung von Kindergeldablehnungsbescheiden; Kindergeld von Juli 1997 bis September 2000

1. Wird Kindergeld auf dem amtlichen Vordruck ohne zeitliche Begrenzung beantragt, so ist der bestandskräftig gewordene, zur zeitlichen Rückwirkung keine Angaben enthaltende Kindergeld-Ablehnungsbescheid (Nullfestsetzung) auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin auszulegen, dass die Gewährung von Kindergeld rückwirkend bis zum Verjährungseintritt abgelehnt worden ist. Das gilt auch, wenn eine über die Prüfung der Angaben im Kindergeldantrag hinausgehende Sachverhaltsermittlung durch die Familienkasse nicht stattgefunden hat. 2. Revisionszulassung zur Klärung der Frage, ob die der Verwaltungsansicht entsprechende Bescheidauslegung unter 1. nach Abschaffung der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 66 Abs. 3 EStG a.F.) noch beibehalten werden kann oder ob die Verwaltung nunmehr die zeitliche Rückwirkung in ihren Kindergeld-Verwaltungsakten ausdrücklich datieren muss (Rev. beim BFH unter Az. VIII R 12/03 anhängig).

Normenkette:

AO (1977) § 119 § 124 Abs. 1 S. 2 § 118 § 155 ; BGB § 133 ; EStG § 31 S. 3 ; EStG § 66 Abs. 3 ; EStG § 67 ; EStG § 70 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Ablehnung von Kindergeld rückwirkend bis zur Antragstellung oder rückwirkend bis zum Verjährungseintritt Bestandskraft entfaltet.