I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren.
Die Parteien sind türkische Staatsangehörige und haben am in Istanbul die Ehe geschlossen.
Die Antragstellerin bringt vor, die Ehe sei von Grund auf zerrüttet. Sie sei gegen ihren Willen von ihren Eltern verheiratet worden. Entgegen der vor der Heirat getroffenen Abmachung wolle der Antragsgegner sofort Kinder haben, obwohl die Antragstellerin erst die Schulausbildung abschließen wolle. Sie habe sich deshalb bereits am 1.9.1993 wieder von ihrem Ehemann getrennt und lebe seither bei einer Freundin in München.
Das Familiengericht verweigerte mit dem angefochtenen Beschluß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, daß der Ehescheidungsantrag derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht verspricht, § 114 ZPO.
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