OLG Saarbrücken - Beschluß vom 15.05.1996
6 WF 39/96
Normen:
BRAGO § 121 § 122 ; ZPO § 119 § 121 ;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 14/96

Zeitliche Wirkung eines PKH-Beschlusses

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 6 WF 39/96

DRsp Nr. 1996/23175

Zeitliche Wirkung eines PKH-Beschlusses

1. Enthält ein Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keinen Ausspruch über eine Rückwirkung der Prozeßkostenhilfebewilligung, so wird die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erst mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Beschlusses an die betroffene Partei für die Zukunft wirksam.2. Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann eine Vergütung nur für diejenigen Tätlichkeiten gegen über der Staatskasse geltend machen, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, Tätigkeiten, die der beigeordnete Rechtsanwalt vor dem Wirksamwerden der Beiordnung erbracht hat, werden aus der Staatskasse nicht vergütet.

Normenkette:

BRAGO § 121 § 122 ; ZPO § 119 § 121 ;

Gründe: