OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1985
11 UF 15/85
Normen:
BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 198
MDR 1986, 147

Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 11 UF 15/85

DRsp Nr. 1995/2721

Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhalts

Das studierende, unterhaltsberechtigte Kind ist verpflichtet, sich um einen Studienabschluß in der kürzestmöglichen Zeit zu bemühen. Bei der Prüfung der angemessenen und üblichen Dauer des Studium ist nicht von starren Regelzeiten auszugehen, sondern es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1985, 198
MDR 1986, 147