OLG Koblenz - Beschluss vom 24.04.2015
11 WF 317/15
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1813
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 5/15

Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhaltsanspruchs für ein Lehramtsstudium

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 11 WF 317/15

DRsp Nr. 2016/13895

Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhaltsanspruchs für ein Lehramtsstudium

Zum Ausbildungsunterhaltsanspruch bei einem Lehramtsstudium im Drittfach.

Von einer erheblichen Überschreitung der üblichen Studiendauer ist auch unter Berücksichtigung von Verzögerungen in der Examens- bzw. Prüfungsphase regelmäßig erst bei mehr als 15 Semestern auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Lehramtsstudium in einem Drittfach die Berufschancen erhöht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alzey vom 10. März 2015 wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ...[A], ...[Z], ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 hat die Antragstellerin für die Monate September 2014 bis einschließlich Januar 2015 rückständigen sowie darüber hinaus fortlaufenden Ausbildungsunterhalt vom Antragsgegner, ihrem Vater, verlangt. Sie studiert seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Technischen Universität ...[Y] die Lehramtsfächer Französisch und Italienisch sowie seit dem Wintersemester 2011/2012 das im sogenannten Dritt- bzw. Erweiterungsfach Latein.