BGH - Urteil vom 25.10.2006
XII ZR 190/03
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 113
DNotZ 2007, 127
FamRZ 2007, 200
FuR 2007, 25
MDR 2007, 469
NJW 2007, 839
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 254/01
AG Ahrensburg, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 149/97

Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 190/03

DRsp Nr. 2006/29029

Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

»Zur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 1996.

Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen im September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im Jahr 1980. Auf den der Klägerin im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Oktober 1981 rechtskräftig geschieden.

Am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem es u.a. heißt:

"1. Unterhalt

Herr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen Unterhalt von 2.100 DM.

Dieser Unterhalt soll für die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum 31.3.1984 gezahlt werden.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Unterhaltshöhe von dem Lebenshaltungskostenindex abhängen soll. ...

Die Parteien sind des weiteren darüber einig, dass auf den Unterhalt ein etwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt anzurechnen ist:

Bis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzurechnen.

Für die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzurechnen.