OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.01.2018
17 WF 76/17
Normen:
ESÜ Art. 13 Abs. 1; ESÜ Art. 2 Abs. 1; ESÜ Art. 3 Buchst. c; EGBGB Art. 7 Abs. 1; EGBGB Art. 24;
Vorinstanzen:
AG Ellwangen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 156/15

Zeitpunkt der Beendigung der Vormundschaft über einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling pakistanischer Herkunft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 17 WF 76/17

DRsp Nr. 2018/8545

Zeitpunkt der Beendigung der Vormundschaft über einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling pakistanischer Herkunft

1. Die Anordnung einer Vormundschaft über einen über 18-jährigen Betroffenen richtet sich gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ESÜ nach deutschem Recht, da eine Vormundschaft eine Schutzmaßnahme i.S. des Art .3 lit. c ESÜ ist und das ESÜ Art. 24 EGBGB verdrängt. 2. Setzt die Anordnung einer Vormundschaft demnach gem. § 1773 Abs. 1 BGB voraus, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Minderjährigen handelt, so ist hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit selbständig anzuknüpfen. Danach endet die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres, da das pakistanische Recht, dem pakistanischen internationalen Privatrecht zum deutschen Recht rückverweist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ellwangen vom 24.03.2017, Az. 14 F 156/15, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft über ..., geb. ..., beendet ist.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ESÜ Art. 13 Abs. 1; ESÜ Art. 2 Abs. 1; ESÜ Art. 3 Buchst. c; EGBGB Art. 7 Abs. 1; EGBGB Art. 24;

Gründe

I.