OLG Hamm - Beschluss vom 13.10.2009
15 W 276/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 285
Rpfleger 2010, 67
Vorinstanzen:
AG Marl, MA-10541-12 vom 16.09.2009,

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bei beschränkter Beschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 15 W 276/09

DRsp Nr. 2009/24624

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bei beschränkter Beschwerde

1. Die gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO beschränkte Beschwerde bildet im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG eine verfahrensrechtliche Einheit nicht mit dem Verfahren, das mit der beanstandeten Eintragung im Grundbuch abgeschlossen worden ist, sondern mit dem Amtsverfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs bzw. einer Amtslöschung gem. § 53 Abs. 1 S.1 bzw. 2 GBO. 2. Eingeleitet wird dieses Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG in dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt von Amts wegen oder auf eine Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG), die sich auch aus einer als Grundbuchberichtigungsantrag formulierten Eingabe ergeben kann, Anlass hat, in eine sachliche Überprüfung der erfolgten Eintragung einzutreten. 3. Der spätere Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nach Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs durch das Grundbuchamt bleibt für die Anwendung der Übergangsvorschrift ohne Bedeutung.

Tenor:

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2;

Gründe:

In dem eingangs genannten Grundbuch sind am 07.03.2008 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden die Beteiligte und T.