OLG Köln - Beschluss vom 12.09.2017
10 WF 138/17
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 618/16

Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes eines Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 10 WF 138/17

DRsp Nr. 2018/10058

Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes eines Kindes

Der volle Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes entsteht bereits in dem Moment, in dem dieser mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat. Dafür genügt, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist; dies kann bei einer Verfahrensbeendigung in einem frühen Stadium der Instanz und damit ohne erheblichen Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistands der Fall sei, wenn er jedenfalls durch Aktenstudium, Anlage eines eigenen Vorgangs und Vorbereitung von Schriftverkehr bereits tätig geworden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 06.07.2017 - 10 F 618/16 - abgeändert und die dem Verfahrensbeistand X aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100,00 € festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands in Höhe von 1.100,00 Euro ist, worauf der Senat mit Verfügung vom 09.08.2017 hingewiesen hatte, bereits entstanden. Hierauf ist kein weiterer Vortrag der Beteiligten erfolgt.