OLG Bremen - Beschluss vom 07.02.2017
5 UF 99/16
Normen:
BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1773 Abs. 1; BGB § 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1227
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 984/14

Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit eines Mündels mit gambischer Staatsangehörigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 5 UF 99/16

DRsp Nr. 2017/1926

Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit eines Mündels mit gambischer Staatsangehörigkeit

1. Für die Beendigung der Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB ist die Volljährigkeit des Mündels gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem das Mündel angehört. 2. Mangels hinreichend sicherer Feststellbarkeit des Rechts des Staates Gambia ist der Eintritt der Volljährigkeit eines Mündels mit gambischer Staatsangehörigkeit unter Anwendung deutschen Rechts als Ersatzrecht zu beurteilen.

Auf die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvormundschaft - (nachfolgend: Jugendamt) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 27.6.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft des Jugendamts für die am [...] 1997 in Gambia geborene A. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels beendet ist.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1773 Abs. 1; BGB § 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.