Auf die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvormundschaft - (nachfolgend: Jugendamt) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 27.6.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft des Jugendamts für die am [...] 1997 in Gambia geborene A. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels beendet ist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
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