BGH - Beschluß vom 04.05.1994
XII ZB 21/94
Normen:
ZPO §§ 117, 129, 516 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 156
BB 1994, 1667
BGHR ZPO § 117 Abs. 1 Bewilligungsantrag 1
BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 4
BRAK-Mitt 1994, 248
CR 1994, 753 (LS)
DAVorm 1994, 717
DRsp IV(412)225Nr. 4a
EzFamR aktuell 1994, 285
EzFamR aktuell 1994, 296
FamRZ 1994, 1098
MDR 1994, 826
NJW 1994, 2097
VersR 1995, 68
WM 1994, 1349

Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

BGH, Beschluß vom 04.05.1994 - Aktenzeichen XII ZB 21/94

DRsp Nr. 1994/3249

Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

»a) Ein dem Gericht durch Telefax übermittelter Schriftsatz ist, wenn der Ausdruck beim Empfänger nicht durch einen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Empfangsgerätes verzögert worden ist, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät ausgedruckt worden ist. Soll mit dem Schriftsatz eine Frist gewahrt werden und ist der Schriftsatz bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist noch nicht vollständig ausgedruckt, so ist bei der Prüfung der Frage, ob die Frist gewahrt ist, nur der Teil des Schriftsatzes zu berücksichtigen, der rechtzeitig ausgedruckt worden ist. b) Ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ein "bestimmender Schriftsatz" und muß deshalb unterschrieben werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 117, 129, 516 ;

I. Durch Urteil vom 10. September 1993 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn beiden Eltern übertragen und der Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zuerkannt. Außerdem hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Das Urteil ist dem Antragsgegner zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 15. Oktober 1993 zugestellt worden.