OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2005
3 UF 113/05
Normen:
BGB § 1618 ; FGG § 50a ; FGG § 50b ; FGG § 52 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2426/04

Zeitpunkt für die Entscheigung über die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 3 UF 113/05

DRsp Nr. 2005/11006

Zeitpunkt für die Entscheigung über die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung

»Über die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung kann regelmäßig nur nach Anhörung der Beteiligten entschieden werden.«

Normenkette:

BGB § 1618 ; FGG § 50a ; FGG § 50b ; FGG § 52 ;

Entscheidungsgründe:

Das betroffene Kind hat, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beantragt, die von dem Kindesvater verweigerte Zustimmung zur begehrten Namensänderung in den Familiennamen "XYZ" zu ersetzen. Das Kind lebt im mütterlichen Haushalt. Die Hauptbezugspersonen sind neben der Kindesmutter die Großeltern mütterlicherseits.

Die Ehe der Kindeseltern wurde am 20.2.2003 geschieden. Persönlichen Kontakt zum Kindesvater hatte das betroffene Kind zuletzt im Herbst 2003.

Durch Beschluss vom 17.3.2004 wurde für den Kindesvater eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" und "Sorge für die Gesundheit" bestellt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Anhörung des Kindesvaters und dem zuständigen Jugendamt die Zustimmung zur Namensänderung ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das betroffene Kind und die Kindesmutter wurden persönlich von dem Amtsgericht nicht angehört.