I. Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 5.11.1996 dem bestellten Betreuer für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.9.1996 eine Vergütung von insgesamt 1787, 29 DM aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Vergütung für den genannten Zeitraum auf 1756, 63 DM festgesetzt, im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er geltend macht, er sei mittellos, Schuldnerin der Vergütung sei deshalb die Staatskasse.
II. Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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