BayObLG - Beschluß vom 24.10.1997
3Z BR 148/97
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 23 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 75
FamRZ 1998, 1054
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 208/96
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 176/92

Zeitpunkt zur Bestimmung des Vergütungsanspruches des Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 148/97

DRsp Nr. 1998/1172

Zeitpunkt zur Bestimmung des Vergütungsanspruches des Berufsbetreuers

»Der Prüfung, ob sich der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers gegen den Betreuten oder wegen dessen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse richtet, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung, gegebenenfalls also die zur Zeit des Erlasses einer Beschwerdeentscheidung, zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 23 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 5.11.1996 dem bestellten Betreuer für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.9.1996 eine Vergütung von insgesamt 1787, 29 DM aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Vergütung für den genannten Zeitraum auf 1756, 63 DM festgesetzt, im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er geltend macht, er sei mittellos, Schuldnerin der Vergütung sei deshalb die Staatskasse.

II. Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.