BayObLG - Beschluß vom 09.11.1995
3Z BR 223/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 3, 4 ; FGG § 67 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 29
EzFamR aktuell 1996, 34
FamRZ 1996, 437
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3223/95
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 192/94

Zeitpunkt zur Feststellung der Mittellosigkeit

BayObLG, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 223/95

DRsp Nr. 1996/511

Zeitpunkt zur Feststellung der Mittellosigkeit

»Für die Frage der Mittellosigkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über die Bewilligung einer Vergütung, im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 3, 4 ; FGG § 67 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat im März 1994 für die Betroffene ein Betreuungsverfahren eingeleitet und am 28.3.1994 Rechtsanwalt R. zum Verfahrenspfleger bestellt.

Dieser beantragte am 15.12.1994, ihm für seine Tätigkeit bis 14.12.1994 eine Vergütung in Höhe von 1 863 DM (9 Stunden zu je 180 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Hilfsweise beantragte er eine Vergütung aus der Staatskasse mit einem Stundensatz von 60 DM inklusive Mehrwertsteuer für 4 Stunden Arbeitszeit bis 30.6.1994 und einem Stundensatz von 75 DM inklusive Mehrwertsteuer für 5 Stunden Arbeitszeit ab 1.7.1994.