I. Das Amtsgericht hat im März 1994 für die Betroffene ein Betreuungsverfahren eingeleitet und am 28.3.1994 Rechtsanwalt R. zum Verfahrenspfleger bestellt.
Dieser beantragte am 15.12.1994, ihm für seine Tätigkeit bis 14.12.1994 eine Vergütung in Höhe von 1 863 DM (9 Stunden zu je 180 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Hilfsweise beantragte er eine Vergütung aus der Staatskasse mit einem Stundensatz von 60 DM inklusive Mehrwertsteuer für 4 Stunden Arbeitszeit bis 30.6.1994 und einem Stundensatz von 75 DM inklusive Mehrwertsteuer für 5 Stunden Arbeitszeit ab 1.7.1994.
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