Das Familiengericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Verbundurteil vom 19.12.1995, soweit es den Ehegattenunterhalt in der Zeit vom 1.7.1996 bis 25.9.1996 betrifft, gegen Leistung von Sicherheit in Höhe des titulierten Anspruchs vorläufig eingestellt.
Die sich dagegen richtende sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 793, 567, 577 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat ist auf Ermessensfehler beschränkt. Davon geht auch die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung aus. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Zwar hat das Familiengericht seine Entscheidung nicht begründet. Der Senat kann jedoch die Erwägungen des Erstgerichts unschwer den Umständen entnehmen.
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