OLG München - Beschluß vom 06.11.1996
26 WF 1131/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1160
OLGReport-München 1997, 45
Vorinstanzen:
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 342/96

Zeitweilige Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt bei planmäßiger Vereitelung des Umgangsrechts

OLG München, Beschluß vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 26 WF 1131/96

DRsp Nr. 1998/12501

Zeitweilige Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt bei planmäßiger Vereitelung des Umgangsrechts

»Die planmäßige Vereitelung des Umgangsrechts durch Umzug und Verschweigen der neuen Anschrift kann zu einer zeitweiligen Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führen, welche durch Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Verbundurteil vom 19.12.1995, soweit es den Ehegattenunterhalt in der Zeit vom 1.7.1996 bis 25.9.1996 betrifft, gegen Leistung von Sicherheit in Höhe des titulierten Anspruchs vorläufig eingestellt.

Die sich dagegen richtende sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 793, 567, 577 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat ist auf Ermessensfehler beschränkt. Davon geht auch die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung aus. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zwar hat das Familiengericht seine Entscheidung nicht begründet. Der Senat kann jedoch die Erwägungen des Erstgerichts unschwer den Umständen entnehmen.