SchlHOLG - Urteil vom 05.09.2000
8 UF 4/00
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 443
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 278/99

Zerrüttung der Ehe - Geschlechtsverkehr der getrenntlebenden Eheleute

SchlHOLG, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 8 UF 4/00

DRsp Nr. 2001/148

Zerrüttung der Ehe - Geschlechtsverkehr der getrenntlebenden Eheleute

Eine Ehe ist nicht zerrüttet, wenn sich die getrennt lebenden Eheleute besuchen, um Geschlechtsverkehr zu haben.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 12. Januar 1968 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die volljährig sind. Die Ehewohnung befand sich in B. Dort ist der Ehemann am 1. August 1998 ausgezogen. Er wohnt jetzt in R mit einer neuen Lebensgefährtin. Sein Scheidungsantrag vom 28. Juli 1999 ist am 16. September 1999 zugestellt worden. Der Ehemann begehrt die Scheidung mit der Begründung, die Parteien lebten länger als ein Jahr getrennt voneinander, er sei zu einer Wiederherstellung der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit. Es könne auch nicht erwartet werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wiederhergestellt werde.

Die Ehefrau hat Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Ehe der Parteien sei nicht gescheitert. Auch nach der Trennung hätten beide regelmäßig Kontakt zueinander gehabt. Dabei sei es auch immer wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen.