OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.03.1996
9 UF 19/95
Normen:
EGBGB Art. 6 Art. 14 Art. 15 Art. 17 ; HaagUntPflÜbk Art. 8 ; Türk. ZGB Art. 134 Art. 137 Art. 144 Art. 145 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 216/92

Zerrüttung einer Ehe nach türkischem Recht - Unterhaltsanspruch

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 9 UF 19/95

DRsp Nr. 1996/23182

Zerrüttung einer Ehe nach türkischem Recht - Unterhaltsanspruch

1. Besitzen beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die türkische Staatsangehörigkeit, so bestimmt sich das Scheidungsstatut gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. Dies gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.2. Eine Zerrüttung der Ehe i.S.d. Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB liegt jedenfalls dann vor, wenn die Parteien seit mehr als vier Jahren dauerhaft getrennt leben, der Antragsteller sowohl in seinem erstinstanzlichen Vortrag als auch in seiner Berufungserwiderung und bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt, daß er die Ehe für heillos zerrüttet halte, für ein gemeinsames Leben mit der Antragsgegnerin keine Basis mehr sehe und deshalb geschieden werden wolle.3. Die Berufung auf das Einspruchsrecht gegen die Scheidung (Art. 134 Abs. 2 S. 1 türk. ZGB) durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls dann rechtsmißbräuchlich und unbeachtlich, wenn bei der Antragsgegnerin an der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft kein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin das Eheband in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen aufrechterhalten will.