OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.04.2015
9 WF 13/15
Normen:
FamFG § 169; ZPO § 376; ZPO § 384; SGB VIII § 61; StGB § 203; SGB I § 35; SGB X § 67;
Fundstellen:
FamRB 2015, 461
NJW 2015, 2740
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 294/12

Zeugnisverweigerungsrecht einer Mitarbeiterin des Jugendamts im Hinblick auf das Sozialgeheimnis

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 9 WF 13/15

DRsp Nr. 2015/16614

Zeugnisverweigerungsrecht einer Mitarbeiterin des Jugendamts im Hinblick auf das Sozialgeheimnis

Das Sozialgeheimnis steht einer Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht eines Jugendamtsmitarbeiters hinsichtlich den über Status eines Kindes erlangter Daten zu. Insoweit überwiegt das Interesse des Kindes am Schutz seines Status das Interesse des betreffenden Erwachsenen an der Wahrung des Sozialgeheimnisses.

Auf die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes wird der Beschluss im Zwischenstreit des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 54 F 294/12 AB - aufgehoben.

Die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 22. Mai 2014 auszusagen, ist nicht berechtigt.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 169; ZPO § 376; ZPO § 384; SGB VIII § 61; StGB § 203; SGB I § 35; SGB X § 67;

Gründe:

I.