BGH - Beschluss vom 27.11.2012
5 StR 554/12
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1589;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 67
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 08.06.2012

Zeugnisverweigerungsrecht eines im vierten Grad mit dem Angeklagten verwandten Cousins

BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 5 StR 554/12

DRsp Nr. 2013/565

Zeugnisverweigerungsrecht eines im vierten Grad mit dem Angeklagten verwandten Cousins

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1589;

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten des Nebenklägers getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat einen an der Tat beteiligten und deswegen rechtskräftig abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen und ihn in der Hauptverhandlung wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO belehrt. Der Zeuge sagte zunächst zur Sache aus, auf "nochmalige Belehrung gemäß § 52 StPO" erklärte er aber, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.