FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2011
3 K 180/11
Normen:
AO § 79; AO § 81; FGO § 58; VwGO § 62; ZPO § 51; ZPO § 53; BGB § 1896; BGB § 1901; BGB § 1902;

Zivilprozessordnung/Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Verwaltungsgerichtsordnung: Rücknahme der von einer betreuten Person erhobenen Klagen durch den Betreuer

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 3 K 180/11

DRsp Nr. 2012/6071

Zivilprozessordnung/Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Verwaltungsgerichtsordnung: Rücknahme der von einer betreuten Person erhobenen Klagen durch den Betreuer

Nachdem der Betreuer die Vertretung einer betreuten Person in den von ihr erhobenen Klagen übernommen hat, sind die durch ihn erklärten Klagerücknahmen wirksam und sind die danach durch die Betreute persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge unzulässig.

Normenkette:

AO § 79; AO § 81; FGO § 58; VwGO § 62; ZPO § 51; ZPO § 53; BGB § 1896; BGB § 1901; BGB § 1902;

Tatbestand:

A. Tatbestand

I.

Die gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom ... ... u. a. im Aufgabenkreis "Vermögenssorge" durch den Kläger Betreute hat persönlich am 04. April 2011 beim Finanzgericht die Klagen 3 K 58/11 (jetzt 3 K 179/11) und 3 K 112/11 (3 K 180/11) erhoben, erstere wegen Erlass und Stundung von Grundsteuer 2009-2010 sowie letztere wegen Einheitswert 1996, 2009 und 2011.

Mit Beschlüssen vom 07. Juni 2011 hat das Gericht beide Klageverfahren auf den Einzelrichter übertragen.

II.

Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 09. August 2011 unter Vorlage seines Betreuerausweises zu den Akten legitimiert und zu den Klageverfahren angezeigt, dass er als Betreuer die Interessen der Betreuten vertrete.