BGH - Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 35/22
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1134
MDR 2022, 840
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 XVII 1107/20
LG Würzburg, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1561/21

Zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen durch Vorliegen einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für länger als ein Jahr

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 35/22

DRsp Nr. 2022/7719

Zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen durch Vorliegen einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für länger als ein Jahr

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

Wird für den Betroffenen über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, hat dies nur Bestand, wenn die Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend begründet ist. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 23. Dezember 2021 aufgehoben.