BFH - Urteil vom 07.06.2006
IX R 4/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 12 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 1629 Abs. 1 S. 1 § 1795 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2279
BFH/NV 2006, 2162
BFHE 214, 173
BStBl II 2007, 294
DB 2006, 2216
DStRE 2006, 1372
FamRZ 2006, 1673
NJW 2006, 3743
NZM 2006, 940
ZEV 2006, 519
ZfIR 2006, 817
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10543/00

Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

BFH, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen IX R 4/04

DRsp Nr. 2006/24930

Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

»Bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses nur indizielle Bedeutung beizumessen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 12 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 1629 Abs. 1 S. 1 § 1795 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1991 bis 1993 drei Mehrfamilienhäuser. Zur Finanzierung der Herstellungskosten schloss sie mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern Ende August 1991 jeweils Darlehensverträge ab.

Unterzeichnet wurden die Verträge durch den Vater als dem gesetzlichen Vertreter seiner Söhne; ein Ergänzungspfleger wurde nicht eingeschaltet.

Im April 1992 erfolgte eine Vertragsänderung, welche auf Seiten der Darlehensgeber wiederum von deren Vater als Vertreter unterzeichnet wurde. Danach gewährten die Enkel der Klägerin weitere Kredite in variabler Höhe. In der Folgezeit erfolgten verschiedentlich Aufstockungen der Darlehenssummen.

Mit notarieller Urkunde vom November 1998 genehmigte der jetzt eingeschaltete Ergänzungspfleger die Darlehensverträge; danach wurden Grundschulden zur Sicherung der Darlehen bestellt.