BGH - Beschluss vom 30.09.2015
XII ZB 53/15
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; BGB § 1901 Abs. 4 S. 1; FamFG § 72 Abs. 1; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2016, 44
MDR 2016, 29
NJW-RR 2016, 1
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 44/14
AG Halle-Saalkreis, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII F 328/02

Zu berücksichtigende Umstände bei der Beurteilung der Eignung als Betreuer; Prüfung der vom Tatrichter vorgenommenen Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler; Ermessen des Tatrichters zwischen mehreren geeigneten Personen bei der Auswahl des Betreuers; Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge

BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 53/15

DRsp Nr. 2015/19645

Zu berücksichtigende Umstände bei der Beurteilung der Eignung als Betreuer; Prüfung der vom Tatrichter vorgenommenen Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler; Ermessen des Tatrichters zwischen mehreren geeigneten Personen bei der Auswahl des Betreuers; Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge

FamFG § 72 Abs. 1 a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen.b) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.