OLG Köln - Beschluss vom 18.07.2008
4 WF 82/08
Normen:
BGB § 313 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 808
OLGReport-Köln 2009, 174
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 498/07

Zu den Anforderungen eines schlüssigen Klagevortrags im Abänderungsprozessbezüglich eines Unterhaltsvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 4 WF 82/08

DRsp Nr. 2008/20266

Zu den Anforderungen eines schlüssigen Klagevortrags im Abänderungsprozessbezüglich eines Unterhaltsvergleichs

»1. Die Anpassung von Unterhaltsvergleichen richtet sich nach den in § 313 BGB normierten Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (st. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 1995, 665, 666 = NJW 1995, 1891; FamRZ 2001, 1687 = NJW 2001, 3618; Johannsen/Henrich/Brudermüller: Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 323 ZPO Rn 127 f.; Wendl/Staudigl/Thalmann: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 8 Rn 169 ff.). Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kläger - wenn auch beim Prozessvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 II und III ZPO - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zu Grunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern.