OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2008
1 WF 68/08
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 50 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2132/08

Zu den Aufgaben und Handlungsbefugnissen des Verfahrenspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 1 WF 68/08

DRsp Nr. 2008/17926

Zu den Aufgaben und Handlungsbefugnissen des Verfahrenspflegers

»Der Verfahrenspfleger soll die Interessen des Kindes wahrnehmen. Dafür muss er den Willen des Kindes in Erfahrung bringen, damit dieser im Verfahren berücksichtigt werden kann. Dazugehören alle Maßnahmen die dem Verfahrenspfleger nötig und sinnvoll erscheinen. Er ist in dem Verfahren nicht neutral, sondern vertritt die Interessen des Kindes und soll diese auch vor Gericht durchsetzen.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 50 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das jetzt 12 Jahre alte Kind A ist aus der 1994 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im Januar 2003 kam es zu mehreren familiengerichtlichen Verfahren der Kindeseltern, die unter anderem die elterliche Sorge und die Regelung und Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindesvaters betrafen.