OLG Naumburg - Beschluss vom 04.07.2002
3 WF 132/02
Normen:
Regelbetrags-VO § 2 ; KindUG § 3 ; ZPO § 656 § 97 Abs. 1 § 655 Abs. 3 ; GKG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 691
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 6/01

Zu den Einwendungen gegen Beschlüsse, mit denen statische Leistungen in dynamische Leistungen umgestellt werden und der anzurechnende Kindergeldbetrag geändert wird

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 3 WF 132/02

DRsp Nr. 2002/17517

Zu den Einwendungen gegen Beschlüsse, mit denen statische Leistungen in dynamische Leistungen umgestellt werden und der anzurechnende Kindergeldbetrag geändert wird

»Gegen Beschlüsse, mit denen statische Leistungen in dynamische Leistung umgestellt werden und zugleich der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes geändert wird, können nur die in § 655 Abs. 3 ZPO genannten Einwendungen erhoben werden. Im Übrigen ist auf die Klage nach § 656 ZPO zu verweisen. (Anmerkung: so auch OLG Naumburg 3 WF 58/02 vom 4.7.2002)«

Normenkette:

Regelbetrags-VO § 2 ; KindUG § 3 ; ZPO § 656 § 97 Abs. 1 § 655 Abs. 3 ; GKG § 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den in der Urkunde des Jugendamtes Magdeburg (Urk.Nr. 222/1998) festgelegten statischen Unterhalt dynamisiert und einen Prozentsatz von 111,1 des jeweiligen Regelbetrages der zweiten bzw. dritten Altersstufe nach § 2 Regelbetrags- VO an zu zahlenden Unterhalt festgesetzt.

Der hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 655 Abs. 5 ZPO); es ist sachlich nicht gerechtfertigt.