Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den in der Urkunde des Jugendamtes Magdeburg (Urk.Nr. 222/1998) festgelegten statischen Unterhalt dynamisiert und einen Prozentsatz von 111,1 des jeweiligen Regelbetrages der zweiten bzw. dritten Altersstufe nach § 2 Regelbetrags- VO an zu zahlenden Unterhalt festgesetzt.
Der hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 655 Abs. 5 ZPO); es ist sachlich nicht gerechtfertigt.
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