OLG Bamberg - Beschluss vom 07.04.2000
7 WF 54/00
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 208
FamRZ 2001, 628
OLGReport-Bamberg 2001, 174

Zu den formellen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 7 WF 54/00

DRsp Nr. 2002/6037

Zu den formellen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Zur Bewilligungsreife eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehört die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der nach § 2 Abs. 2 PKHVordruckVO ersatzweise einzureichende letzte Bewilligungsbescheid des Sozialamtes. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht nur für jede Instanz sondern auch für jedes bei dem entscheidenden Gericht geführte Verfahren gesondert zu beantragen. Bei unveränderten Verhältnissen genügt dabei die Verweisung auf die in einem anderen vor dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren abgegebene Erklärung.