OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2008
13 UF 148/07
Normen:
ZPO § 323 Abs.1 ; BGB § 1606 ; BGB § 1579 Nr. 7 (a.F.) ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 561
OLGReport-Hamm 2008, 488
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 325/06

Zu den für eine Abänderungsklage maßgeblichen Umständen für eine Änderung - Einschränkung des Grundsatzes gem. § 1606 BGB im Hinblick auf den steuerlichen Vorteil aus dem Ehegattensplitting

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 13 UF 148/07

DRsp Nr. 2008/16643

Zu den für eine Abänderungsklage maßgeblichen Umständen für eine Änderung - Einschränkung des Grundsatzes gem. § 1606 BGB im Hinblick auf den steuerlichen Vorteil aus dem Ehegattensplitting

1. Die Entwicklung des Familieneinkommens des wiederverheirateten Ehegatten und seines jetzigen Ehegatten spielt bei der Beurteilung der Änderung der wesentlichen Umstände keine Rolle, da der jetzige Ehemann außerhalb des Unterhaltsverhältnisses zu den aus der anderen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kindern steht. Maßgeblich sind die Einkünfte nur insoweit um die Unterhaltsbelastung ihm gegenüber zu beurteilen. Eine Addition der Einkünfte der Eheleute kommt nach der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. 2. Die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs des jetzigen Ehemanns gegen über dem Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder ist nach Ansicht des Senats einzuschränken. Dies ist deshalb der Fall, weil es dem Sinn der steuerlichen Entlastung des Ehemanns widerspricht, wenn dieser allein den minderjährigen Kindern zu Gute kommt und nicht dem Ehegatten dem er gewährt wird.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.1 ; BGB § 1606 ; BGB § 1579 Nr. 7 (a.F.) ; BErzGG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.