OLG Bremen - Beschluss vom 15.12.2000
4 UF 99/00
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 858
OLGReport-Bremen 2001, 39

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 4 UF 99/00

DRsp Nr. 2002/6082

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

1. Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes muss für das Kind erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat die Eingriffsschwelle hoch angesetzt, um zu verhindern, dass über die Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 2. Die Ersetzung der Einwilligung ist gerechtfertigt, wenn zum einen die Namensangleichung erforderlich ist, dem Kind die Angst zu nehmen, von der Mutter getrennt zu werden, und zum anderen schützenswerte Interessen des Vaters nicht vorliegen (hier dadurch dokumentiert, dass der Vater zwar der Einbenennung nicht zugestimmt, dafür aber seine Bereitschaft erklärt hat, einer Adoption des Kindes zuzustimmen).

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 858