OLG Naumburg - Beschluss vom 11.07.2000
8 UF 123/00
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1161

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes und zur Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ersetzung

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 8 UF 123/00

DRsp Nr. 2002/6228

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes und zur Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ersetzung

1. Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Einbenennung von Kindern handelt es sich um eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 2. Gegen derartige Entscheidungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die der Berufung nachgebildete Beschwerde zulässig, die innerhalb der Frist des § 621e Abs. 3 ZPO beim Beschwerdegericht einzureichen ist. Eine Abhilfemöglichkeit des Amtsgerichts besteht nicht. 3. Ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist - diesen strengen Maßstab hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts bewusst gewählt und so die Eingriffsschwelle gegenüber dem bisherigen Recht, das nur ein dem Wohle des Kindes dienlich ausreichen ließ, hoch gesteckt - kann nur auf der Grundlage eines umfassend aufgeklärten Sachverhalts entschieden werden, den das Gericht von Amts wegen zu erforschen hat.