OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2000
1 UF 20/00
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 183 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 363

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 1 UF 20/00

DRsp Nr. 2002/6154

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Es gibt keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. 2. Auch nach der Neufassung des Gesetzes durch das Kindschaftsreformgesetz besteht keine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge, so dass eine Alleinsorge nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. 3. Die Entscheidung eines Elternteils, sich im Ausland ein neues Leben aufzubauen, kaum Kindesunterhalt zu zahlen und eine vorhandene Lebensversicherung dem Zugriff für Kindesunterhalt zu entziehen, lässt eine gestörte Kommunikation über Probleme und Belange des Kindes nachvollziehbar erscheinen.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 183 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 363