OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2000
8 UF 597/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 183 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 365

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 8 UF 597/99

DRsp Nr. 2002/6156

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Die Neuregelung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass die gemeinsame elterliche Sorge Priorität hätte. 2. Es gibt kein gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. 3. Streiten die Eltern fortwährend über Angelegenheiten, die das Kind betreffen, so führt das auf seiten des Kindes zu Belastungen, die nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sind. In solchen Fällen gebührt der Alleinsorge eines Elternteils der Vorrang, sofern nicht von Provokationen eines Elternteils in prozesstaktischer Absicht auszugehen ist. 4. Wird der Umgang des Kindes mit dem einen Elternteil grundlos verhindert, so stellt dies die erzieherische Eignung des betreuenden Elternteils in Frage.

Normenkette: