1.
In dem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung stützte der Kläger die von ihm erhobene Klage auf das Ergebnis eines DNA-Tests vom 25. September 2006, der mit Zustimmung der Mutter der Beklagten durchgeführt wurde und die Vaterschaft des Klägers ausschloss. In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2007 anerkannte die Beklagte den Klageantrag.
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