OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.07.2008
8 WF 102/08
Normen:
ZPO § 616 Abs. 1 ; ZPO § 617 ; ZPO § 640 Abs. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ; GKG § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2139
MDR 2008, 1043
NJW-RR 2008, 1392
OLGReport-Stuttgart 2008, 791
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 262/07

Zu den Voraussetzungen der Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 8 WF 102/08

DRsp Nr. 2008/15655

Zu den Voraussetzungen der Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage

»Bei der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die nicht heimlich eingeholte vorgerichtliche DNA-Analyse geeignet, den Anfangsverdacht und damit die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, das auf gesicherten Blut- und Speichelproben der Probanden beruht. Von der Erhebung der hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung kann deshalb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht abgesehen werden.«

Normenkette:

ZPO § 616 Abs. 1 ; ZPO § 617 ; ZPO § 640 Abs. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ; GKG § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

In dem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung stützte der Kläger die von ihm erhobene Klage auf das Ergebnis eines DNA-Tests vom 25. September 2006, der mit Zustimmung der Mutter der Beklagten durchgeführt wurde und die Vaterschaft des Klägers ausschloss. In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2007 anerkannte die Beklagte den Klageantrag.