FG Nürnberg - Urteil vom 12.02.2014
5 K 487/11
Normen:
EStG (Fassung 2005) §§ 11 Abs. 2 S. 2, 33a Abs. 1, 33a Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S.1; BGB §§ 1601, 1603, 1612;

Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von am Ende eines Jahres gezahlten Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 487/11

DRsp Nr. 2014/10572

Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von am Ende eines Jahres gezahlten Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG

1. Der Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu führen. Anforderungen an ein formalisiertes Nachweisverfahren verlangen eine gesetzliche Regelung. Verwaltungsanweisungen stellen das Gericht nicht vor die Hürde einer streng vorgegebenen Beweisführung. 2. Bei einer Unterhaltsleistung im Dezember ist der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG nicht anteilig nach Kalendermonaten zu kürzen, wenn die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltspflicht als auch für die Belastung des Unterhaltsleistenden in allen Kalendermonaten des Veranlagungszeitraums vorlagen und die Unterhaltsbedürftigkeit auch für das Folgejahr belegt ist. Weder das Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch das Verausgabungsprinzip nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG stehen dieser Beurteilung entgegen (entgegen BMF-Schreiben vom 7.6.2010 BStBl. I 2010, 588 Tz. 8.2)