Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 04.10.2013 und die Nichtabhilfeverfügung dieses Gerichts vom 21.11.2013 aufgehoben und dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...[A] bewilligt, soweit der Antragsteller ab der noch zu erfolgenden förmlichen Antragszustellung von der Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 102 €/mtl. begehrt.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Gebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG ermäßigt sich auf die Hälfte.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
1.
Die Antragsgegnerin erhält nachgewiesenermaßen luxemburgisches Erziehungsgeld (Kinderbetreuungsgeld) in Höhe von 485,01 €/mtl. Weitere Einnahmen hat sie nicht.
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