OLG Koblenz - Beschluss vom 29.11.2013
13 WF 1089/13
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1308
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 236/13

OLG Koblenz - Beschluss vom 29.11.2013 (13 WF 1089/13) - DRsp Nr. 2014/3627

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 13 WF 1089/13

DRsp Nr. 2014/3627

Zu den Voraussetzungen des Bezugs von luxemburgischem Erziehungsgeld sowie dem anrechnungsfreien Hinzuerwerb bei Bezug von luxemburgischem Erziehungsgeld.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 04.10.2013 und die Nichtabhilfeverfügung dieses Gerichts vom 21.11.2013 aufgehoben und dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...[A] bewilligt, soweit der Antragsteller ab der noch zu erfolgenden förmlichen Antragszustellung von der Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 102 €/mtl. begehrt.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Gebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG ermäßigt sich auf die Hälfte.

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.

1.

Die Antragsgegnerin erhält nachgewiesenermaßen luxemburgisches Erziehungsgeld (Kinderbetreuungsgeld) in Höhe von 485,01 €/mtl. Weitere Einnahmen hat sie nicht.