OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2008
II-1 UF 18/08
Normen:
HKÜ Art. 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1775
OLGReport-Düsseldorf 2008, 733
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 381/07

Zu den Voraussetzungen einer Rückführung von Kindern nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen II-1 UF 18/08

DRsp Nr. 2008/19524

Zu den Voraussetzungen einer Rückführung von Kindern nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Normenkette:

HKÜ Art. 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Düsseldorf vom 28.12.2007 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend die Rückführung der im Tenor genannten gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. angeordnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückführung der Kinder nach Finnland gemäß Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (im folgenden abgekürzt: Brüssel-IIa-VO) in Verbindung mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im folgenden abgekürzt: HKÜ) sind vom Amtsgericht zutreffend festgestellt worden.

1.

Die Brüssel-IIa-VO und das HKÜ gelten für die Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. Diese haben bis zum Entschluss der Antragsgegnerin, nach dem einwöchigen Urlaub nicht mehr nach Finnland zurückzukehren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland gehabt; die Kinder haben das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet (Art. 4 HKÜ).

2.