I.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Düsseldorf vom 28.12.2007 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Rückführung der im Tenor genannten gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. angeordnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückführung der Kinder nach Finnland gemäß Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (im folgenden abgekürzt: Brüssel-IIa-VO) in Verbindung mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im folgenden abgekürzt: HKÜ) sind vom Amtsgericht zutreffend festgestellt worden.
1.
Die Brüssel-IIa-VO und das HKÜ gelten für die Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. Diese haben bis zum Entschluss der Antragsgegnerin, nach dem einwöchigen Urlaub nicht mehr nach Finnland zurückzukehren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland gehabt; die Kinder haben das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet (Art. 4 HKÜ).
2.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|