OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.12.2000
1 UF 343/99
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1636
OLGReport-Frankfurt 2001, 178

Zu den Voraussetzungen einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 UF 343/99

DRsp Nr. 2002/6102

Zu den Voraussetzungen einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB

1. Die mangelnde Konsens- und Kooperationsfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils davon (hier: des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf nur einen Elternteil jedenfalls dann, wenn sich die hieraus ergebenden Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen (hier: Streit über die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll). 2. Bei ansonsten ähnlichen Voraussetzungen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Elternteil zu übertragen, der am besten geeignet erscheint, das Kind aus den bestehenden Spannungen herauszuhalten und dem anderen Elternteil ein großzügiges Umgangsrecht einzuräumen. 3. Sollten die Spannungen auch noch über das laufende Verfahren hinaus unverändert in starkem Maße fortbestehen, kommt auch eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im gesamten Umfang in Betracht, da es nicht dem Kindeswohl entspricht, den Eltern auch nur einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu überlassen, wenn dies weiteren das Kind belastenden Streit und von den Eltern nicht zu bewältigende Konfliktsituationen erwarten lässt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1636
OLGReport-Frankfurt 2001, 178