OLG Celle - Urteil vom 29.10.2003
15 UF 84/03
Normen:
BGB § 1600b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 481
FamRZ 2004, 825
NJW 2004, 449
NJW 2005, 528
OLGReport-Celle 2004, 39
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 37525/02

Zu den Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage

OLG Celle, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 15 UF 84/03

DRsp Nr. 2003/15407

Zu den Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage

»Ein ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils eingeholter Vaterschaftstest begründet wegen Verstoßes gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung keinen Anfechtungsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.«

Normenkette:

BGB § 1600b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ficht die - anerkannte - Vaterschaft zur Beklagten an.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe einen Anfechtungsverdacht nicht schlüssig dargelegt. Der von ihm heimlich eingeholte DNAVaterschaftsnachweis, nach dem er von der Vaterschaft zur Beklagten ausgeschlossen ist, sei nicht verwertbar, weil die einem von der Beklagten benutzten Kaugummi anhaftende Speichelprobe ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter untersucht worden sei und deshalb das Untersuchungsergebnis wegen Verstoßes gegen das Recht der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht verwertbar sei.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Beurteilung durch das Amtsgericht und beantragt,

festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragt,