OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2000
9 WF 237/00
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 § 620e ; FGG § 24 § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1005
OLGReport-Brandenburg 2001, 372

Zu den Voraussetzungen eines Befangenheitsantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 9 WF 237/00

DRsp Nr. 2002/6044

Zu den Voraussetzungen eines Befangenheitsantrags

1. Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. 2. Beschlüsse in vorläufigen und einstweiligen Anordnungsverfahren sind, wie sich aus den §§ 620e ZPO, 24 FGG ergibt, sofort vollziehbar. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. 3. Trotz der Einlegung einer Beschwerde gegen eine solche vorläufige Regelung kann somit wegen eines Verstoßes gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld verhängt werden.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 § 620e ; FGG § 24 § 33 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1005
OLGReport-Brandenburg 2001, 372