OLG Braunschweig - Beschluss vom 02.03.2005
2 W 221/04
Normen:
BGB § 1836 Abs. 4 ; BGB § 1836a ; BGB § 1900 ; BGB § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 63
OLGReport-Braunschweig 2005, 328
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 655/04

Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins gegen die Staatskasse

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 2 W 221/04

DRsp Nr. 2005/5090

Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins gegen die Staatskasse

1. Wird ein Verein als solcher gem. § 1900 BGB zum Betreuer bestellt, so stehen ihm gem. § 1836 Abs. 4 BGB nur Ansprüche gegen das Mündel und auch nur für den Fall zu, dass dessen Vermögen ausreicht. Ansprüche gegen die Staatskasse werden nicht begründet. 2. Auch wenn das Amtsgericht gegen den Grundsatz der Einzelbetreuung verstoßen hat, so liegt - zumindest erkennbar - eine Bestellung des Vereins selbst zum Betreuer nicht vor, wenn, wie im Streitfall, namentlich genannte Personen "als Mitarbeiter des XXX-Betreuungsvereins" zu Betreuern bestellt wurden.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 4 ; BGB § 1836a ; BGB § 1900 ; BGB § 1908e Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der W. Betreuungsverein macht für die Betreuung der Betroffenen Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend.