1. Die Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 24 F 2504/11 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Antragsteller/Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung der gemeinsamen Tochter J. G. L., geboren am 20. Dezember 2007.
Der Antragsteller ist belgischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige. Die in G. in Belgien geborene J. besitzt sowohl die belgische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
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