OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.04.2012
17 UF 35/12
Normen:
HKiEntfÜ Art. 3; HKiEntfÜ Art. 4; HKiEntfÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 2504/11

Zu den Voraussetzungen eines widerrechtlichen Zurückhaltens nach Art. 3 Satz 1 HKiEntfÜ; Zur Versäumung der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HkIEntfÜ sowie zum Einleben des Kindes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKiEntfÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 17 UF 35/12

DRsp Nr. 2012/9056

Zu den Voraussetzungen eines widerrechtlichen Zurückhaltens nach Art. 3 Satz 1 HKiEntfÜ; Zur Versäumung der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HkIEntfÜ sowie zum Einleben des Kindes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKiEntfÜ

1. Die Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 24 F 2504/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Antragsteller/Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

HKiEntfÜ Art. 3; HKiEntfÜ Art. 4; HKiEntfÜ Art. 12;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung der gemeinsamen Tochter J. G. L., geboren am 20. Dezember 2007.

Der Antragsteller ist belgischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige. Die in G. in Belgien geborene J. besitzt sowohl die belgische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit.