OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.03.2013
6 UF 409/12
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 269/11

Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption seines Kindes.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 409/12

DRsp Nr. 2013/13839

Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption seines Kindes.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der am ... Januar 2001 geborene Antragsteller K. S. K., deutscher Staatsbürger, stammt aus einer Beziehung seiner gesetzlichen Vertreterin, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit dem Antragsgegner, einem iranischen Staatsbürger, mit dem sie nicht verheiratet war oder ist.

Der Antragsgegner hat die Vaterschaft für das betroffene Kind beim Stadtverbandsjugendamt am 28. Februar 2001 anerkannt.

Die Kindesmutter hat am 30. März 2004 den Annehmenden, einen türkischen Staatsangehörigen, geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder D. H. K., geboren am 10. Oktober 2004, C. P. K., geboren am 3. Oktober 2009, und A. O. K., geboren am 30. Oktober 2012.

Der Antragsteller lebt seit dieser Heirat bei seiner Mutter und deren Ehemann. Der am 1. April 1981 geborene Annehmende ist von Beruf Koch und arbeitet in einer Pizzeria in V.. Die am 17. April 1980 geborene Kindesmutter ist ausgebildete Krankenschwester. Sie ist wegen der Betreuung der Kinder nicht berufstätig.