OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2007
II-5 UF 148/07
Normen:
ZPO § 617 ; ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 13/05

Zu den Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen II-5 UF 148/07

DRsp Nr. 2008/15407

Zu den Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht

Es fehlt an einer unbilligen Härte, wenn das Interesse das Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung gegenüber den Interessen der anderen Partei an der Klärung der unterhaltsrechtlichen Lage überwiegt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn bis lang nur Trennungsunterhalt geschuldet wird und bei der Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts ein Gutachten über die Einkommensverhältnisse im Trennungsunterhaltsverfahren abgewartet wird. Die daraus entstehende Verzögerung ist wegen des Wegfalls des Trennungsunterhalts mit Rechtskraft der Scheidung nicht vorwerfbar.

Normenkette:

ZPO § 617 ; ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 07.03.1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter J., geboren am 10.02.1995, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt. Die Parteien trennten sich im Oktober 2003. Nachdem ein früherer Scheidungsantrag des Antragstellers in dem Verfahren Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 19 F 44/04, rechtskräftig zurückgewiesen worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.12.2004 erneut die Scheidung der Ehe beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 13.07.2007 die Scheidung der Ehe beantragt.